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    Warum ein Jugendschutzbeauftragter?

    
Wer im Internet jugendgefährdende Inhalte bereitstellt, 
ist nach § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verpflichtet,
 einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.

    Diese Verpflichtung betrifft praktisch jeden Online-Anbieter, der gewerbsmäßig tätig ist oder Werbung auf seinen Webseiten veröffentlicht, da potentiell jeder Inhalt jugendgefährdend sein kann. Verstößt der Verantwortliche gegen diese Pflicht, so drohen massive Strafen in Form von Geldbußen bis zu 500.000,00 € (§ 24 Abs. 3 JMStV). Das muss nicht sein!


    Das Jugendschutzgesetz sagt nicht explizit aus, was Kinder und Jugendliche tun oder nicht tun dürfen, es stellt lediglich bestimmte Handlungen durch Erwachsene (nie durch Minderjährige selbst) unter Strafe.